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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Behördliche Genehmigung

SIRIUS besitzt die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, ausgestellt von der Regionaldirektion Sachsen der Bundesagentur für Arbeit, am 17.04.2008.

2. Rechtsstellung der SIRIUS-Mitarbeiter

Durch den Abschluss eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages wird kein Vertragsverhältnis zwischen SIRIUS-Mitarbeiter und Kunde begründet. Während des Einsatzes unterliegen SIRIUS-Mitarbeiter den Arbeitsanweisungen des Kunden und arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. SIRIUS-Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung verpflichtet. Das gilt für alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeit erfahren. Änderungen von Einsatzdauer, Arbeitszeit und Arbeitstätigkeit können nur zwischen SIRIUS und dem Kunden vereinbart werden.

3. Auswahl der SIRIUS-Mitarbeiter

SIRIUS stellt dem Kunden sorgfältig ausgesuchte und auf die erforderliche berufliche Qualifikation überprüfte Mitarbeiter zur Verfügung. SIRIUS kann auch während des laufenden Einsatzes SIRIUS-Mitarbeiter gegen andere, in gleicher Weise geeignete SIRIUS-Mitarbeiter austauschen, sofern hierdurch nicht berechtigte Interessen des Kunden verletzt werden.

4. Einsatz der SIRIUS-Mitarbeiter

Der Kunde setzt SIRIUS-Mitarbeiter ausschließlich an dem Ort und für die Tätigkeiten ein, die im AÜ-Vertrag vereinbart wurden. Er lässt die SIRIUS-Mitarbeiter nur die entsprechenden Arbeitsmittel bzw. Maschinen verwenden oder bedienen. Außerdem setzt der Kunde SIRIUS-Mitarbeiter nicht für die Beförderung von Geld oder zum Geldinkasso ein und stellt SIRIUS insoweit ausdrücklich von allen Ansprüchen frei. Der Kunde zahlt SIRIUS-Mitarbeitern keine Geldbeträge aus, auch keine Löhne oder Reisekostenvorschüsse.

5. Allgemeine Pflichten von SIRIUS

SIRIUS verpflichtet sich, allen Arbeitgeberpflichten nachzukommen, das heißt insbesondere, sämtliche arbeits-, sozial- und lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen einzuhalten sowie die entsprechenden Zahlungen sach- und fristgerecht zu leisten.

6. Allgemeine Pflichten des Kunden

Der Kunde hält beim Einsatz von SIRIUS-Mitarbeitern die für seinen Betrieb geltenden gesetzlichen Vorschriften des Arbeitsschutzrechts (insbesondere Arbeitszeit und Arbeitssicherheit) ein. Hierzu ermittelt und dokumentiert er die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen sowie eventuell daraus resultierende Arbeitsschutzmaßnahmen. Der Kunde macht die SIRIUS-Mitarbeiter vor Beginn der Arbeit mit den einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften des jeweiligen Arbeitsplatzes vertraut und stellt die erforderliche Sicherheitsausrüstung zur Verfügung. Der Kunde gestattet SIRIUS nach vorheriger Absprache den Zutritt zum Tätigkeitsort der SIRIUS-Mitarbeiter, um sich von der Einhaltung der arbeitssicherheitstechnischen Maßnahmen zu überzeugen. Bei einem Arbeitsunfall von SIRIUS-Mitarbeitern ist SIRIUS unverzüglich zu benachrichtigen, damit die Unfallmeldung nach
§ 193 SGB VII vorgenommen werden kann. Für eine eventuell notwendige behördliche Zulassung von Mehr- und Sonntagsarbeit wird der Kunde Sorge tragen. Darüber hinaus gibt der Kunde SIRIUS die außergewöhnlichen Gründe für die Mehrarbeit unverzüglich bekannt.

7. Mitarbeitervergütung und Sozialleistungen

Für SIRIUS-Mitarbeiter finden ab 01.04.2013 die zwischen dem Bundesverband Zeitarbeit (BZA) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge vom 22.07.2003 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und den einzelnen Mitgliedern der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Branchentarifverträge Anwendung. Darin sind die Einkommensstrukturen und Sozialleistungen der SIRIUS-Mitarbeiter abgesichert.

8. Abrechnung

Der Kunde verpflichtet sich, wöchentlich von einem bevollmächtigten Vertreter die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Formular „Leistungsnachweis“ prüfen und durch Unterschrift und Firmenstempel bestätigen zu lassen. Können Leistungsnachweise am Einsatzort keinem Bevollmächtigten des Kunden zur Unterschrift vorgelegt werden, so sind die SIRIUS-Mitarbeiter statt dessen zur Bestätigung berechtigt. Der Rechnungsbetrag ist fällig 14 Tage ab Rechnungsdatum. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich aufgrund der vorgelegten Stundennachweise. Maßgebend für die Berechnung ist der im AÜ-Vertrag vereinbarte Stundentarif zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die regelmäßige Arbeitszeit der SIRIUS-Mitarbeiter beim Kunden entspricht der im AÜ-Vertrag vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit. Arbeitsstunden, die über die vereinbarte Arbeitszeit hinausgehen, sowie Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden etc. werden mit Zuschlägen berechnet, deren Höhe gesondert vereinbart werden.

9. Ausfall von SIRIUS-Mitarbeitern / Höhere Gewalt

Treten außergewöhnliche Umstände ein, die bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar waren, wie z.B. Krankheiten, innere Unruhen, Katastrophen, Epidemien, hoheitliche Anordnungen, Streik oder ähnliches, durch die eine ordnungsgemäße Vertragsdurchführung seitens SIRIUS erschwert oder gefährdet wird, behält sich SIRIUS vor, Absagen oder Änderungen vorzunehmen. In diesen Fällen liegt die Gefahrtragung beim Kunden. Schadensersatzansprüche des Kunden sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

10. Haftung

SIRIUS haftet nur für die ordnungsgemäße Auswahl seiner Mitarbeiter in Bezug auf die vertraglich vereinbarte Tätigkeit. Die Haftung beschränkt sich auf Schäden, die durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung der Auswahlverpflichtung entstehen.
Für weitergehende Ansprüche haftet SIRIUS nicht.
Der Kunde stellt uns von allen etwaigen Ansprüchen frei, die dritte Personen im Zusammenhang mit der Ausführung oder Verrichtung der dem Mitarbeiter übertragenen Tätigkeit erheben sollten.

11. Anpassungsklausel

SIRIUS verhält sich bei Veränderungen der gesetzlichen oder tariflichen Bestimmungen vor, die vereinbarten Vertragsbedingungen an die geänderte Lage anzupassen.
SIRIUS behält sich eine Erhöhung der Stundentarife vor, wenn nach Vertragsabschluss tariflich bedingte Entgelterhöhungen eintreten, wenn SIRIUS-Mitarbeiter gegen andere mit höherer Qualifikation ausgetauscht werden oder wenn Umstände, die SIRIUS nicht zu vertreten hat, eine Kostensteigerung verursachen.

12. Sonstiges

Eine Aufrechnung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist nur insoweit möglich, als es sich um unbestrittene oder gerichtlich anerkannte Ansprüche handelt. Die Unwirksamkeit eines Teils dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Beide Vertragsparteien sind verpflichtet, statt der unwirksamen Bestimmung eine solche zu vereinbaren, die in wirtschaftlicher und rechtlicher Sicht dem ursprünglich Gewollten möglichst nahe kommt.
Mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch SIRIUS.

13. Übernahme von Leiharbeitnehmern/Vermittlungshonorar

Bei einer Übernahme des Leiharbeitnehmers innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Überlassungsvereinbarung und nach einer vorherigen Überlassungsdauer von weniger als sechs Monaten wird ein Vermittlungshonorar fällig. Dies gilt sowohl für eine unmittelbare Übernahme des Leiharbeitnehmers in das Unternehmen des Entleihers als auch im Falle einer mittelbaren Übernahme in ein dem Entleiher verbundenes Unternehmen. Das Vermittlungshonorar beträgt bei Einstellung innerhalb von 1 bis 2 Monaten 10 % vom Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters, bei Einstellung nach 3 bis 4 Monaten 7 % vom Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters und bei Einstellung nach 5 bis 6 Monaten 5 % vom Jahresbruttogehalt des Mitarbeiters. Das Jahresbruttogehalt errechnet sich aus dem vereinbarten Entgelt unter Einbezug etwaiger Jahressonderzahlungen (z.B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld). Das Vermittlungshonorar wird mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers fällig und nach Rechnungsstellung durch SIRIUS zahlbar. Der Entleiher verpflichtet sich, die SIRIUS von der Übernahme des Leiharbeitnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

14. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Erfüllungsort ist der Sitz der SIRIUS Gesellschaft für Personaldienstleistungen mbH in Dresden. Als Gerichtsstand wird Dresden vereinbart.

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